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   BVerfG, 14.06.2002 - 2 BvQ 32/02   

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https://dejure.org/2002,7424
BVerfG, 14.06.2002 - 2 BvQ 32/02 (https://dejure.org/2002,7424)
BVerfG, Entscheidung vom 14.06.2002 - 2 BvQ 32/02 (https://dejure.org/2002,7424)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juni 2002 - 2 BvQ 32/02 (https://dejure.org/2002,7424)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - Unzulässigkeit einer gegen strafprozessuale Zwischenentscheidungen noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Aussicht auf Erfolg - Einstweilige Anordnung - Aussetzung einer laufenden Hauptverhandlung - Anschlussbegehren

  • Judicialis

    StPO § 395; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93d Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 295; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung als Nebenkläger im Strafverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 309
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2002 - 2 BvQ 32/02
    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur in Fällen, in denen ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird, weil bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später nicht mehr oder nicht vollständig beheben lässt (vgl. BVerfGE 51, 324 ).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2002 - 2 BvQ 32/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch die Entscheidung über die Nebenklagebefugnis nach § 395 StPO zählt, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. BVerfGE 101, 106 ).
  • LG Münster, 18.06.2002 - 9 KLs 8/01

    Strafbarkeit wegen unrichtiger Darstellung in Tateinheit mit Kreditbetrug;

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2002 - 2 BvQ 32/02
    im Wege der einstweiligen Anordnung die vor dem Landgericht Münster in der Strafsache 9 KLs 8/01 durchgeführte Hauptverhandlung auszusetzen,.
  • BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Ziel); Gesetzwidrige Nichtzulassung eines

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2002 - 2 BvQ 32/02
    Im fachgerichtlichen Revisionsverfahren kann er die Ablehnung der Zulassung als Nebenkläger auch nach ergangenem Strafurteil rügen (vgl. BGH, NStZ 1997, S. 97; BGH, NStZ 1999, S. 259; Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 396 Rn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 396 Rn. 22).
  • BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2002 - 2 BvQ 32/02
    Im fachgerichtlichen Revisionsverfahren kann er die Ablehnung der Zulassung als Nebenkläger auch nach ergangenem Strafurteil rügen (vgl. BGH, NStZ 1997, S. 97; BGH, NStZ 1999, S. 259; Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 396 Rn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 396 Rn. 22).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 116/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der

    aa) Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung, wie sie hier in Rede steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 2 BvQ 32/02, NStZ-RR 2002, 309 = juris, Rn. 4), ist nur dann nicht nach dem Subsidiaritätsgrundsatz ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - VerfGH 65/21.VB-2, juris, Rn. 10, m. w. N.).

    Allerdings ist diese Entscheidung einer Nachprüfung in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nicht von vornherein schlechthin entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 2 BvQ 32/02, NStZ-RR 2002, 309 = juris, Rn. 5).

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